AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Limitless Car Care
(Stand: 01.01.2025)
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen (z. B. Folierungen, Fahrzeugaufbereitungen, Fahrzeugveredelungen oder sonstige Dienstleistungen), die Limitless Car Care(im Folgenden „Auftragnehmer“) mit seinen Vertragspartnern (im Folgenden „Auftraggeber“ oder „Vertragspartner“) abschließt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen denselben Parteien, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos ausführt.
1.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Beauftragung bzw. Bestellung gültigen Fassung oder jedenfalls in der zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge.
1.4 Individuelle Abreden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Solche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform.
2. Vertragsschluss
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftragnehmer das Angebot des Auftraggebers in Text- oder Schriftform bestätigt (Auftragsbestätigung) oder mit der Ausführung der Leistung beginnt.
2.2 Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Arbeiten und Leistungen. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
2.3 Der Auftraggeber bestätigt mit Annahme des Angebots, dass er alle notwendigen Produktbeschreibungen, Pflegeanweisungen sowie diese AGB zur Kenntnis genommen hat.
3. Pflichten des Auftraggebers
3.1 Fahrzeugübergabe
- Der Auftraggeber hat das Fahrzeug vor Übergabe an den Auftragnehmer von persönlichen Gegenständen zu befreien und es in gewaschenem, entwachstem Zustand (ohne Lackversiegelungen oder andere Beschichtungen) anzuliefern, sofern dies für die beauftragte Leistung erforderlich ist.
- Eventuelle Schäden am Lack, Roststellen oder bereits vorhandene Folierungen sind bei Auftragserteilung bzw. spätestens bei Übergabe anzuzeigen.
3.2 Informationen zu Fahrzeugmängeln
- Spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche ihm bekannten Mängel oder Besonderheiten (z. B. Unfallschäden, frühere Reparaturen) mitzuteilen, die die zu erbringende Leistung beeinflussen könnten.
- Auf Wunsch kann ein Übergabeprotokoll erstellt werden, in dem der Zustand des Fahrzeugs bei Übernahme dokumentiert wird.
3.3 Mehraufwand
- Entspricht das Fahrzeug nicht dem vertraglich oder in der Auftragsbestätigung vorausgesetzten Zustand (z. B. starke Verschmutzungen, Rostbefall, vorhandene Wachs- oder Lackversiegelungen), kann die beauftragte Leistung nur gegen entsprechende Mehrkosten erfolgen. Der Auftraggeber trägt hierfür die Mehrkosten.
3.4 Abnahmeverzug
- Kommt der Auftraggeber mit der Übernahme bzw. Abholung des fertiggestellten Fahrzeuges in Verzug (z. B. durch Nichtabholung trotz Mitteilung über die Fertigstellung), hat der Auftragnehmer nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden am Fahrzeug einzustehen.
- Darüber hinaus kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber die durch den Verzug entstandenen Mehrkosten (z. B. Lagerkosten) in Rechnung stellen.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Preisstellung
- Sämtliche Preise gelten ab Betriebssitz des Auftragnehmers (sofern nicht anders vereinbart) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Das bedeutet:
- Der Preis bezieht sich auf die Leistung am Unternehmensstandort. Zusätzliche Kosten (z. B. für Transport, Überführung) sind möglich, wenn die Leistung an einem anderen Ort erfolgen soll.
- Auf den Nettopreis wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer (z. B. 19 %) aufgeschlagen, falls nichts anderes vereinbart ist.
4.2 Festpreise und Zusatzleistungen
- Festpreise schließen alle mit der Durchführung der vereinbarten Arbeiten verbundenen Kosten ein, soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes geregelt ist.
- Über die Auftragsbestätigung hinausgehende Leistungen, die nachträglich beauftragt werden, können gesondert nach Aufwand oder entsprechend einem neuen Angebot berechnet werden.
4.3 Barauslagen und besondere Kosten
- Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers entstehende Zusatzkosten (z. B. Eilzustellungen, Sondermaterialien) werden gesondert zum Selbstkostenpreis berechnet, sofern sie nicht bereits im Angebot enthalten sind.
4.4 Anzahlung
- Der Auftragnehmer kann eine Anzahlung (z. B. in Höhe von 20 % des vereinbarten Auftragswertes) verlangen, insbesondere zur Terminreservierung und Beschaffung des erforderlichen Materials. Diese Anzahlung ist mit Vertragsschluss fällig.
4.5 Fälligkeit und Verzug
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen des Auftragnehmers ohne Abzug bei Abnahme/Auslieferung des Fahrzeugs sofort fällig.
- Bei Teilleistungen kann der Auftragnehmer entsprechende Teilrechnungen stellen.
- Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend zu machen (gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, gegenüber Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
4.6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
- Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
- Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4.7 Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
- Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus diesem Vertrag ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug des Auftraggebers zu, das in seinen Besitz gelangt ist (auch für frühere Arbeiten, soweit sie mit dem Fahrzeug in Zusammenhang stehen).
5. Lieferfristen und Termine
5.1 Terminzusagen
- Termine und Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich zugesagt wurden.
- Kommt es durch Verzögerungen, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen (z. B. fehlende oder verspätete Lieferungen von Zulieferern, höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen etc.), zu Terminüberschreitungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Frist angemessen zu verlängern. Der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich informiert.
5.2 Rücktrittsrecht bei Nichtverfügbarkeit
- Ist die Leistung auch innerhalb einer verlängerten Frist nicht möglich, sind beide Parteien berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall unverzüglich erstattet.
5.3 Mahnung bei Lieferverzug
- Für den Eintritt eines Verzugs des Auftragnehmers ist stets eine Mahnung des Auftraggebers erforderlich, sofern eine Mahnung nicht nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6. Abnahme des Fahrzeugs
6.1 Abnahmeverpflichtung
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Fahrzeug bzw. die erbrachte Leistung unverzüglich nach Fertigstellung abzunehmen. Die Abnahme erfolgt in der Regel vor Ort beim Auftragnehmer und ist schriftlich zu bestätigen.
6.2 Prüfung bei Übergabe
- Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel oder Schäden am Fahrzeug bzw. an der Leistung unverzüglich zu rügen.
- Holt der Auftraggeber das Fahrzeug nicht persönlich ab, sind beauftragte Personen mit entsprechenden Vollmachten auszustatten. Mit Herausgabe des Fahrzeugs an den Bevollmächtigten gilt die Leistung als abgenommen, sofern keine Mängel schriftlich gerügt werden.
6.3 Verweigerung der Abnahme
- Verweigert der Auftraggeber die Abnahme zu Unrecht, gerät er in Annahmeverzug. Die dadurch entstehenden Mehrkosten (z. B. Einlagerung) kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
7. Besondere Hinweise zur Folierung (Car Wrapping) und Pflege
Um bestmögliche Ergebnisse zu erzielen und spätere Reklamationen zu vermeiden, gelten für Folierungsarbeiten (Car Wrapping) folgende besondere Bestimmungen und Hinweise:
-
Funktionsfolie und Verarbeitungstoleranzen
- Es handelt sich um eine Funktionsfolie, bei der durch „Passteile“ an einzelnen Stellen bis zu 1–5 mm Verzug auftreten kann.
- Alle Kanten werden soweit möglich umgelegt.
- Bis zu 5 Staubeinschlüsse pro m² stellen keinen Reklamationsgrund dar.
- Die Folien können mehrfach geteilt sein, um Spannungen und Ablösungen zu vermeiden.
-
Nassverklebung und Aushärtung
- Bei Nassverklebung benötigt die Folie ca. 2 Wochen, bis sich alle Blasen und Schlieren vollständig zurückgebildet haben. Während dieser Zeit sollte das Fahrzeug möglichst warm (mindestens 15 °C) abgestellt werden.
- Nach der Montage sollte das Fahrzeug 1–3 Tage bei mindestens 15 °C ruhen, damit der Kleber aushärten kann.
- In den ersten 2 Wochen nach der Folierung darf das Fahrzeug weder durch die Waschstraße gefahren, noch mit dem Dampfstrahler gereinigt oder poliert werden, da die Folie Zeit zum Aushärten benötigt.
-
Heckschriftzüge und transparente Folien
- Heckschriftzüge werden nicht entfernt; die Folie wird um diese herum ausgeschnitten.
- Bei transparenter Folie können kleine Unregelmäßigkeiten des Klebers (z. B. minimal sichtbare Strukturen) erkennbar bleiben.
-
Reinigung und Pflege
- An den Folienkanten kann sich Schmutz sammeln; dies ist normal und stellt keinen Mangel dar.
- Karosseriekanten können je nach technischer Möglichkeit offen bleiben.
- Additive im Spritzwasser (z. B. stark chemische Scheibenreiniger) greifen die Folie auf Dauer an und sind von der Reklamation ausgeschlossen.
- Nach Ablauf der 2-wöchigen Aushärtungszeit darf ein Dampfstrahler nur mit mindestens 50 cm Abstandverwendet werden.
- Poliermaschinen und Heißwachs in Waschstraßen sollten nicht genutzt werden.
- Die Folie ist regelmäßig mit den vom Auftragnehmer empfohlenen Reinigungsmitteln, Polituren oder Versiegelungen zu pflegen.
-
Fahrzeugzustand vor Montage
- Das Fahrzeug darf nicht poliert oder versiegelt sein; durch derartige Beschichtungen kann es zu Folienablösungen kommen, die von der Garantie ausgeschlossen sind.
- Auf versiegelten Flächen haftet die Folie nicht. Falls eine Versiegelung entfernt werden muss, trägt der Auftraggeber die hierfür entstehenden Zusatzkosten in voller Höhe.
- Bitte das Fahrzeug am Vorabend der Beschriftung in einem geeigneten (möglichst staubfreien und mind. 15 °C bis max. 25 °C temperierten) Innenraum mit Stromanschluss abstellen. Eine Montage im Freien ist nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Abstimmung möglich.
-
Qualitative Abgrenzung
- Eine Folierung ist als Maßanzug für das Fahrzeug zu verstehen; Folien werden passgenau angepasst und Nähte (Folienüberlappungen) dort gesetzt, wo sie den optischen Eindruck möglichst wenig stören.
- Eine Folierung ist nicht mit einer hochwertigen Lackierung vergleichbar und stellt auch keinen Lackersatz dar.
8. Versendung / Gefahrübergang
8.1 Gefahrübergang
- Wird Ware (z. B. Folien, Zubehör) auf Wunsch des Auftraggebers versendet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über, sobald die Ware das Betriebsgelände des Auftragnehmers oder gegebenenfalls das Lager des Vorlieferanten verlässt. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 474 BGB.
8.2 Transportversicherung
- Der Auftragnehmer kann die Ware im Namen und auf Kosten des Auftraggebers gegen Transportschäden versichern, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
9. Gewährleistung
9.1 Prüf- und Rügeobliegenheit
- Der Auftraggeber hat die erbrachten Leistungen unverzüglich auf Mängel zu überprüfen und erkennbare Mängel spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
- Unterbleibt eine rechtzeitige Mängelrüge, entfallen die Ansprüche auf Gewährleistung, wenn es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.
9.2 Nacherfüllung
- Bei nachweisbaren Material- oder Ausführungsfehlern hat der Auftragnehmer das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder kommt der Auftragnehmer dieser nicht nach, kann der Auftraggeber den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
9.3 Ausschluss der Gewährleistung
- Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf eine unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs nach der Abnahme, eigenmächtige Änderungen (ohne Zustimmung des Auftragnehmers), Verschleiß oder normale Abnutzung zurückzuführen sind.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf eine Verletzung der Anzeigepflicht des Auftraggebers (vgl. Ziff. 3) zurückzuführen sind.
- Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr, wenn Folienablösungen darauf beruhen, dass das Fahrzeug zuvor poliert, gewachst oder anderweitig versiegelt war.
9.4 Verjährung
- Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Abnahme der Leistung. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Fristen. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
10. Haftung
10.1 Haftungsumfang
- Der Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), wobei die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
- Die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
10.2 Haftungshöchstgrenzen
- Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für Sachschäden (inkl. Diebstahl und Vandalismus) am Fahrzeug während der Obhut des Auftragnehmers auf einen angemessenen Höchstbetrag (z. B. 250.000,00 € je Fahrzeug) begrenzt, sofern der Schaden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
10.3 Ausschluss bei Kenntnis
- Ist dem Auftraggeber ein Mangel bei Abnahme bekannt oder hätte er ihn infolge grober Fahrlässigkeit kennen müssen, sind Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Mangel arglistig verschwiegen.
11. Widerrufsrecht (bei Verbraucherverträgen im Fernabsatz)
Sofern der Auftraggeber Verbraucher ist (§ 13 BGB) und der Vertrag über Fernkommunikationsmittel (z. B. Telefon, E-Mail) abgeschlossen wurde, gilt das gesetzliche Widerrufsrecht. Der Auftragnehmer erteilt hierzu folgende
Widerrufsbelehrung
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Frist beginnt ab dem Tag des Vertragsschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Limitless Car Care, [Anschrift], [E-Mail]) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Frist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung vor Ablauf der Frist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle von Ihnen geleisteten Zahlungen (inkl. Lieferkosten, sofern angefallen) unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab Zugang der Widerrufserklärung zurückzuzahlen. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden Ihnen aufgrund dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
12. Datenschutz
12.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers im Einklang mit den geltenden Datenschutzgesetzen.
12.2 Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der Daten erfolgen nur, soweit dies zur Vertragsdurchführung oder zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben erforderlich ist.
12.3 Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, wenn dies zur Abwicklung des Vertrags notwendig ist (z. B. Zahlungsdienstleister, Versandunternehmen) oder eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
12.4 Nach vollständiger Abwicklung des Vertrags werden die Daten des Auftraggebers unter Berücksichtigung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen gesperrt oder gelöscht.
13. Vertraulichkeit
13.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen oder werdenden Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich aus den Umständen ergibt, geheim zu halten und nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte weiterzugeben.
13.2 Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
14. Formvorschriften
14.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
14.2 Gesetzliche Formvorschriften und weitergehende Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
15. Alternative Streitbeilegung
Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, sofern keine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
16. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
16.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
16.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
16.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.